
„AKW Bauschutt“ in Lübeck auf Niemark oder nicht?
Aktualisiert 17.3.2021
Damit sich alle ein besseres Bild zu der Frage „AKW Bauschutt“ in Lübeck auf Niemark oder nicht? machen können, haben wir hier von unserem Umwelt-Experten Marek die wichtigsten Infos für euch.
Fakt 1 – Wirklicher Bauschutt muss nicht auf eine Deponie Klasse II (DK II).
Laut Deponieverordnung (DepV von 2009, zuletzt Juni 2020 geändert) sind in Deutschland die Einlagerungen auf Deponien geregelt.
- DK 0 – Oberirdische Deponie für sogenannte mineralische Abfälle (Inert-Abfälle), also Stoffe, die sich nicht auflösen, die nicht brennbar sind, die sich nicht biologisch abbauen, die nicht zu einer Umweltbeeinträchtigung oder Schäden an Menschen führen. Nur geringer Schadstoffgehalt. Regeldeponie für unbelasteten Boden (Erdaushub) oder unbelasteten Bauschutt (Zuordnungskriterien Anhang 3 Nr. 2 für DK 0 z.B. Blei <0,05 mg/Liter)
- DK I – Oberirdische Deponie für mäßig belastete aber nicht gefährliche Stoffe nach Zuordnungskriterien Anhang 3 Nr. 2 DK I (z.B. Blei <0,2 mg/Liter). Mäßig belasteter Erdaushub oder Bauschutt. Geregelte Entwässerung ist erforderlich.
- DK II – Oberirdische Deponie für belastete, jedoch nicht gefährliche Stoffe Anhang 3 Nr. 2 DK II. Mit Oberflächenabdichtung und geregelter Entwässerung. Regeldeponie für vorbehandelten Hausmüll. In den Zuordnungskriterien sind maximale Stoffmengen für bspw. Blei <1 mg/Liter.
- DK III – Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle nach Anhang 3 Nr. 2 DK III. Regeldeponie für gefährliche Abfälle. Z.B. Blei <5 mg/Liter. Dichtungskontrollsysteme und geregelte Entwässerung sind erforderlich.
- DK IV – Untertagedeponie, in der Abfälle a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich – getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt sind, b) in einer Kaverne – voll in Gestein eingeschlossen – abgelagert werden. Für Abfälle mit besonderer Gefährlichkeit.
Für eine Deponie der Klasse II sind größere Mengen von belasteten Stoffen erlaubt. Es stellt sich die Frage, ob nicht auch weitere Deponien der Deponieklassen 0 oder I in die Untersuchungen einbezogen werden oder extra hierfür geschaffen werden.
Im Kernkraftwerk Krümmel fallen insgesamt rund 540.000 Tonnen Abfall an. Der größte Teil, ca. 500.000 Tonnen sollen wiederverwendet werden, wie z.B. im Straßenbau. Es blieben noch ca. 40.000 Tonnen anders belastetes Material.
Im Kernkraftwerk Brunsbüttel sind es insgesamt ca. 300.000 Tonnen Abfall insgesamt. Wie hoch der Anteil der deponiepflichtigen Stoffe ist, bleibt unklar. Für alle drei rückzubauenden Kraftwerke sollen es aber insgesamt 50.000 Tonnen sein.
Bei einer Entsorgung nach dem Prinzip „Freimessung“ wird nach der aktuellen Strahlenschutzverordnung (§31ff, konkret §35 und §36) verfahren. Die Strahlenschutzverordnung wurde 2002 mit Regelungen zu solch einer „Freigabe“ geändert.
Nach §35 gibt es Grenzwerte für eine uneingeschränkte Freigabe. Sie enthält strengere Grenzwerte für die strahlenden Atome, ist dafür aber mengenmäßig nicht begrenzt. Hier wird der Abfall ohne Mengenbegrenzung entlassen. Dabei ist egal ob der uneingeschränkt freigegebene Schutt zum Hausbau, Straßenbau verbracht werden oder weil vielleicht durch andere chemische Schadstoffe (Asbest, Dämmwolle?) eine Ablagerung auf eine Deponie DK II muss.
Nach §36 gibt es auch eine spezifische Freigabe. Hier sind etwa 10 bis 100mal höhere Grenzwerte angesetzt, dafür gibt es aber eine mengenmäßige Begrenzung.
In dem Entwurf (vom Januar 2021) für eine mögliche Anordnung steht, dass für uneingeschränkt und spezifisch freigegebene bis 31.12.2022 eine Menge von bis zu 11446 Tonnen, im Wesentlichen Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, zur Deponie Lübeck-Niemark verbracht werden dürfe.
Fakt 2 – Die Deponie Niemark ist schon mit 96% Belegung fast voll
Die Deponie Niemark ist seit 1963 in Betrieb, auf einer Fläche von ca. 40 Hektar. Das Füllvolumen beträgt 10,3 Millionen Kubikmeter. Es sind noch nach den Angaben von 2016 des Deponiebetreibers 0,714 Millionen Kubikmeter frei. Das bedeutet, sie war 2016 zu 93% ausgelastet und hatte nur noch 7% Restkapazität. Ca. 0,1 Millionen Tonnen Abfall werden jährlich angenommen. Normaler Bauschutt wird etwa so umgerechnet: 1 Kubikmeter entspricht 1,3 Tonnen. Bei geschätzten 0,077 Millionen Kubikmetern (überwiegend Lübecker) Hausmüll jährlich wären das noch neun weitere Jahre seit 2016, also etwa bis 2025. Dann ist auch die Deponie Niemark ohne AKW-Bauschutt voll, und es muss auch erweitert oder eine neue Deponie eingerichtet werden. Ca. 3 ha Fläche könnten in östlicher Richtung erweitert werden. Weitere 12 Hektar stünden in nordöstlicher Richtung bereit. Allerdings grenzt dies dann immer mehr an die neuen Wohngebiete.
Fakt 3 – Andere Standorte wollen den AKW-Schutt ebenfalls nicht
Vier Deponien kamen laut Ministerium für die Lagerung von AKW-Schutt zunächst in Frage:
- Wiershop (Kreis Herzogtum Lauenburg)
- Lübeck-Niemark
- Johannistal (Kreis Ostholstein, Gemeinde Gremersdorf, Nähe Oldenburg)
- Harrislee (Kreis Schleswig-Flensburg, Nähe dänische Grenze)
In Wiershop hat der Bürgermeister erklärt, er wolle nur den AKW Schutt des benachbarten AKW Krümmel aufnehmen.
In Ostholstein (Johannistal) sorgt man sich um den guten Ruf des Tourismus-Standortes.
In Harrislee gibt es schon seit 2016 eine Bürgerinitiative, die die zusätzliche Strahlenbelastung von 10 Mikrosievert für zu hoch hält.
Drei weitere Deponien kämen nicht in Frage, weil sie schon „voll“ sind:
- Schönwohld (bei Kiel, Kreis Rendsburg-Eckernförde)
- Großenaspe (Kreis Segeberg)
- Damsdorf/Tensfeld (Kreis Segeberg)
Nun will das Ministerium den AKW-Bauschutt per Zuweisung nur nach Lübeck und Johannistal bringen lassen.
Fakt 4 – Es geht um 50.000 Tonnen Bauschutt der insgesamt drei AKW in Schleswig-Holsteins
In den kommenden 10 bis 20 Jahren sollen ca. 50.000 Tonnen leicht kontaminierter Bauschutt aus den AKW Brunsbüttel, Brokdorf und Krümmel (laut Ministerium nicht-radioaktives Material) auf die Deponien gebracht werden. Unter der Annahme einer 10jährigen Verteilung auf die Deponie Niemark wären es 3.800 von 77.000 Kubikmetern, also ein jährlicher Anteil von ca. 5% zusätzlich.
Fakt 5 – Das 10 Mikrosievert-Konzept ist nicht schlüssig
Schon die Beschreibung von „radioaktiver Strahlung“ mit der Einheit der effektiven Dosis „Mikrosievert“ ist nicht seriös. Mit der Einheit „Mikrosievert“ beschreibt man die biologische Wirkung (Schädigung) am Menschen. Üblicherweise werden in der Strahlenschutzverordnung Werte angegeben, z.B. Überwachungsbereiche, wenn Menschen > 1.000 Mikrosievert pro Jahr erreichen. Dies wird auch gerne mit der kosmischen Strahlung verglichen, die in Norddeutschland mit ca. 700 Mikrosievert pro Jahr bei Menschen einwirkt. Auch durch eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs wirken auf den Patienten 200 Mikrosievert.
Die biologische Wirkung wird deutlich durch eine Wahrscheinlichkeit, an Krebs durch die radioaktive Strahlung zu erkranken. Entscheidend sind die Art der radioaktiven Stoffe (im Schutt), die Menge und auch der Abstand bzw. Daueraufenthalt der betroffenen Menschen.
Messen kann man nur die ionisierende Strahlung und dabei Grenzen festlegen, an die man sich halten kann. Dies passiert in der Betrachtung der „Aktivität“ mit der Einheit „Bequerel“, was einen atomaren Zerfall pro Sekunde bedeutet. In Stoffen kann man die Zerfälle pro Sekunde auch pro Gewichtseinheit (Bq/kg) oder pro Volumen (Bq pro Liter) angeben.
Bisher konnte auch das zuständige Ministerium nicht mitteilen, wie die zusätzlichen 10 Mikrosievert „gezählt“ werden. Es ist denkbar, dass nicht mehr als 10 Mikrosievert insgesamt (also über alle Einlagerungen bis 2025 und vielleicht auf eine Folgedeponie) gerechnet werden, oder über jedes Jahr. Sollte dieser Grenzwert jährlich eingehalten werden, bedeutet dies, dass in 10 Jahren das zehnfache, also 100 Mikrosievert zusätzlich auf die Lübecker wirken.
Fakt 6 – Ein zusätzliches Krebsrisiko für Lübecker ist vorhanden
Die Internationale Strahlenschutzkommission (ICRP) entwickelte diese Risikoabschätzungen aus den epidemiologischen Daten aus Hiroshima und Nagasaki 20, 40 und 60 Jahre nach den Atombombenabwürfen. Dabei steigerten sich die Risiken von 1,25% (im Jahr 1977) pro Sievert auf 5% (im Jahr 1990) zu 10% (in 2007) pro Sievert. Es wird für möglich gehalten, dass dies auch 70% pro Sievert sein kann. Das bedeutet 7.000 Fälle bei 10.000 Personen mit 1 Sievert, was man auch als 10.000 Personen*Sievert bezeichnet. Wenn man die ganze Bevölkerung der Bundesrepublik nimmt (ca. 80 Millionen Menschen) und diese mit 125 Mikrosievert zusätzlicher Belastung aussetzt, haben wir 7.000 Krebsfälle. Nehmen wir nun „nur“ 10 Mikrosievert zusätzliche Belastung an, haben wir immerhin noch 560 Krebsfälle. Es wären für Lübeck mit 220.000 Einwohnern also ca. 1 bis 2 zusätzliche Krebsfälle pro Jahr.
Zum Vergleich: In Deutschland werden insgesamt pro Jahr ca. 500.000 Krebsfälle festgestellt, bei einer Sterberate von ca. 250.000 Krebspatienten. Auf Lübeck statistisch gerechnet sind dies 1375 jährliche Krebsfälle und ca. 687 Krebstote. Nicht berücksichtigt bei dieser Schätzung ist die Tatsache, dass ungeborenes Leben (also bei Schwangeren) und kleine Kinder viel empfindlicher betroffen sind als ältere Menschen.
Es stellt sich ganz klar die Frage, ob es sein muss, Rückbaumengen in einer Großstadt mit 220.000 Einwohnern zu deponieren. Es muss eine Überwachung und Rückholbarkeit gewährleistet werden.
Fakt 7 – Es gibt keine ungefährliche Strahlenbelastung
Nach der aktuellen „Freimessung“ ist es möglich, dass ein (sehr) schwach radioaktiv strahlender Stoff, der unter der Grenze von einer Wirkung von 10 Mikrosievert auf Menschen liegt, aus dem Atomgesetz „entlassen“ wird und dann nur noch als „harmloser“ Abfall gilt, weil 10 Mikrosievert sehr klein im Vergleich zur kosmischen Strahlung und nur ein sehr kleines Krebsrisiko bedeutet. Jeder einzelne Zerfallsprozess kann Zellveränderungen oder Zellzerstörungen im Körper auslösen. Es gibt auch keinen „Schwellenwert 10 Mikrosievert“, von dem man definitiv weiß, dass es hierunter keine Schäden gäbe.
Das Problem ist aber, dass diese „freigemessenen“ Stoffe überall hin verteilt oder gesammelt werden können. Man verliert die Zugehörigkeit. Es könnte also deponierte Einlagerungen (die mit bspw. 9,9 Mikrosievert „freigemessen“ sind) additiv zu einer weiteren mit 9,9 Mikrosievert „freigemessenen“ Einlagerung verbracht werden, usw. Damit würden sich die Mengen und die Krebsrate in einer Region wieder erhöhen.
Unter der Annahme einer sehr gleichmäßigen Verteilung könnte man andererseits gar nichts mehr machen, da dann Unterschiede in Krebsraten nicht mehr erkennbar (aber doch noch vorhanden) wären.
Etwas schwammig beschreibt auch der Abschlussbericht der „AG Entsorgung freigegebener Abfälle“ von „einigen 10 Mikrosievert“ pro Jahr, weil man auch dort Überlagerungsfälle gesehen hat.
Auch der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Teil der Kommission für den Rückbau von ehemals genutzten Atomkraftwerken (AG Entsorgung freigegebener Abfälle, Abschlussbericht von Juli 2018) war, positionierte sich klar gegen das vom Kieler Umweltministerium vorgestellte Entsorgungskonzept, was die Lagerung von „zur Deponierung freigegebener Abfälle“ angeht. Der BUND merkt an: „Da laut Strahlenschutzgesetz jede zusätzliche und vermeidbare Strahlenbelastung der Bevölkerung zu unterbleiben hat, vertritt der BUND die Meinung, dass eine zusätzliche, künstliche radioaktive Strahlung, auch unterhalb des 10 Mikrosievert Grenzwertes, unzulässig ist“ und fordert die Senkung von Grenzwerten im Strahlenschutz um den Faktor 10, damit als oberstes Schutzziel die Unversehrtheit von Ungeborenen, Nachkommen und Kindern angesehen werden. In diesem Zusammenhang schlägt der BUND vor, dass die Abfälle, die zur Deponierung vorgesehen werden, länger auf dem Standortgelände (Brunsbüttel, Brokdorf und Krümmel) und im Atomrecht verbleibend zu lagern. Eine Einlagerung könnte in einem erweiterten Gebäude zur Lagerung von schwach- und mittelradioaktive Abfälle erfolgen. Die Menge beträgt etwa 50.000 Tonnen für alle Rückbaumaßnahmen Schleswig-Holsteins.
Fakt 8 – Die Atomunternehmen werden entlastet – die allgemeinen Gebührenzahler belastet
Wirtschaftlich ist es mit dem „Freimessungs-Konzept“ so, dass die Energieunternehmen, die lange sehr gut an der Atomkraft verdient haben, nun nicht mehr in der Verantwortung und in den Kosten stehen, sich um die Entsorgung bzw. um entsprechende Deponien und die notwendigen Genehmigungsverfahren etc. zu kümmern. Stattdessen sollen die Steuerzahler:innen und einheimischen Gebührenzahler:innen in den Kommunen dafür aufkommen.
Fakt 9 – Nachweis von Krebserkrankungen, wenn man in der Nähe von Kernkraftwerken lebt
Laut einer Studie des Deutschen Kinderkrebsregisters am Klinikum der Mainzer Universität von 2007 erkrankten zwischen 1980 und 2003 in Deutschland 77 Kinder an Krebs. Sie lebten weniger als fünf Kilometer von einem Atomkraftwerk entfernt. 37 Kinder davon erkrankten an Leukämie. Im normalen statistischen Durchschnitt wären „nur“ 48 Krebserkrankungen bzw. 17 Fälle Leukämie zu erwarten gewesen. Zudem nimmt das Krebsrisiko signifikant zu, je näher die Kinder an einem Atomkraftwerk wohnen. Als Grenzwert für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen gilt eine Dosis von 300 Mikrosievert pro Jahr. Die tatsächliche Belastung liegt aber weit darunter und wurde in der Studie mit 1.000 bis 100.000fach niedriger angegeben: also konkret zwischen 0,0019 Mikrosievert und 0,32 Mikrosievert. Das Risiko an Krebs zu erkranken, steigt also um 21% bis 25%, daran zu versterben erhöht sich um fünf bis sechs Prozent. Diese Fallhäufungen beobachteten auch ähnliche Studien aus USA, Kanada, Japan und Spanien, womit auch sehr geringe Strahlenbelastungen zu Krebs führen. Quelle https://www.aerzteblatt.de/archiv/58265.
Zwar sind es nur kleine Fallzahlen, aber es deutet darauf hin, dass auch die „geringere Strahlung“ im Vergleich zur natürlichen Strahlenexposition trotzdem einen Effekt hat, der menschengemacht ist und sich vermeiden lässt, wenn man sicherer entsorgt.
Fakt 10 – Einteilung in radioaktive und schwachradioaktive Stoffe und nicht-radioaktive Stoffe (leicht kontaminiert?)
Eine erste Einteilung erfolgt nach der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEO, 1981) danach, ob noch eine Wärmeentwicklung von dem Abfall ausgeht. Dies ist i.d.R. nur bei den Brennstäben zu erwarten.
In einer zweiten Klassifizierung gibt es:
- Schwach-radioaktive Abfälle mit Aktivitäten bis 10hoch11 Bq pro Kubikmeter, die in der Regel bei Handhabung und Transport nicht abgeschirmt sind
- Mittel-radioaktive Abfälle mit ca. 10hoch10 bis 10hoch15 Bq pro Kubikmeter, erfordern Abschirmmaßnahmen, aber kaum oder keine Kühlung
- Hoch-radioaktive Abfälle, die aufgrund ihrer hohen Aktivität (>10hoch14 Bq pro Kubikmeter, typischerweise 10hoch16 bis 10hoch17 Bq pro Kubikmeter) eine hohe Zerfallswärme von 2 bis 20 kW pro Kubikmeter erzeugen
wobei der hoch-radioaktive Abfall i.d.R. dem wärmeentwickelten Abfall zugeschlagen wird.
Wie viel mittel-radioaktiver oder schwach-radioaktiver Abfall nun deponiert werden soll, und mit welcher Aktivität, ist weiterhin unklar. Nicht-radioaktiven Abfall kann es gar nicht geben, weil selbst jeder Mensch aus radioaktiven Nukliden besteht und „selbst geringfügig strahlt“, was mit einer Aktivität von 9.000 Bq pro Mensch angegeben wird (Quelle: Dr. Jürgen Müller, Abteilung für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Schleswig-Holstein im Manuskript „Entsorgung von Abfällen mit vernachlässigbarer Radioaktivität aus dem Abbau kerntechnischer Anlagen“). Das entspricht bei einer 70 kg schweren Person etwa 70 Liter = 0,07 mhoch3 Volumen, also etwa 100.000 Bq pro Kubikmeter = 10hoch5 Bq pro Kubikmeter.
Allein schwach radioaktiv bedeutet eine Aktivität von bis zu 1 Millionen mal stärkere Belastung als ein Mensch „strahlt“.
Weitere Infos:
https://www.lagatom.de/hintergrund/rueckbau-akw-kruemmel/freigabe-was-ist-das/
Broschüre AKW-Abriss (von BAESH.de, Harrislee)
Gemeinsamer Info-Flyer mit CDU-Fraktion und FreieWähler&GAL hochladen
Mit diesen Infos seht ihr hoffentlich klarer beim Thema „AKW-Bauschutt“. Danke Marek für die Zusammenstellung dieser ausführlichen Hintergrundinformationen.